Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Finasol GmbH & Co. KG
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
1. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänz-ende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle unsere Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für mündliche Nebenabreden. Nach verbindlichem Vertragsabschluss beschaffen wir die bestellten technischen Komponenten. Die für diese Beschaffung notwendige Zeit beträgt abhängig von der Liefersituation auf dem deutschen Solarmarkt mehrere Wochen oder Monate, in (seltenen) Zeiten extremer Nachfrage auch länger. Die Lieferung an den Kunden ist daher nicht sofort fällig, sondern nach Eingang der Lieferungen unseres Vorlieferanten bei uns. Die Lieferung an unseren Kunden erfolgt spätestens, wenn alle bestellten Komponenten für die geplante Anlage bei uns vorliegen.
Die in Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten enthaltenen oder mit einem Angebot übermittelten Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sowie Angaben über Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit wir sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich erklären.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die Ware gemäß Bestellung erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Wird die Bestellung der Ware auf elektronischem Wege vorgenommen, werden wir innerhalb einer angemessenen Frist den Zugang der Bestellung bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Jedoch kann diese mit der Zugangsbestätigung verbunden werden.
4. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung durch unseren Zulieferer, es sei denn seine Lieferverzögerung/Nichtlieferung ist als Folge eigenen Verhaltens durch uns zu vertreten.
5. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt hat, wird der Vertragstext gespeichert und dem Kunden auf dessen Verlangen nebst den vorliegenden AGB per Email zugesandt.
§ 3 Lieferbedingungen
1. Angaben über die voraussichtliche Anlieferung der Ware sind unverbindlich, es sei denn wir haben schriftlich verbindlich einen bestimmten Termin zugesagt.
2. Die Lieferung setzt voraus, dass alle Ausführungseinzelheiten und zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erfüllen hat, vorab mit dem Vertragspartner geklärt bzw. durch ihn erfüllt sind. Verzögert sich die Fertigstellung unserer Auftrags, die Auslieferung oder die Abnahme der Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden wir insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Liefertermine frei.
3. Wir behalten uns das Recht vor, Teillieferungen durchzuführen, soweit betriebliche Gründe dies erfordern. Entsprechend steht uns auch das Recht zu, Teilleistungen über die getätigte Teillieferung zu verlangen.
4. Eine bestätigte Lieferzeit gilt von uns als eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk oder das Lager verlassen hat. Bei einer Verzögerung um mehr als vier Wochen über einen zugesagten Termin hinaus, kann der Kunde uns eine Nachfrist von drei Wochen setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann er für die nicht lieferfähigen Teile vom Vertrag zurücktreten. Liefer- oder Leistungsstörungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch die bei unseren Lieferanten und Unterlieferanten auftreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Vielmehr berechtigen sie uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Die Abnahme der Lieferung oder Leistung erfolgt am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt. Dies gilt auch für in sich geschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber nicht termingerecht, so gerät er in Verzug. Ist bei Lieferung Zahlung vereinbart, ohne dass diese erfolgt, so gilt dies als Annahmeverweigerung mit der Folge, dass wir für die uns dadurch entstehenden Kosten und Aufwendungen Schadenersatz verlangen können.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung aller Verbindlichkeiten des Käufers mit uns das Eigentum an der Ware vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Der Kunde ist verpflichtet im Fall einer Pfändung, oder Beschädigung oder bei Vernichtung der Ware uns dies unverzüglich mitzuteilen; ebenso falls unsere Ware den Besitzer wechselt und im Falle eines Wohnungswechsel des Auftraggebers. Gleichfalls hat uns der Kunde eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unverzüglich anzuzeigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der Pflichten der Nr. 2 und 3, dürfen wir vom Vertrag zurücktreten und die Ware vom Kunden heraus verlangen.
5. Sollte der Kunde seinerseits die Ware weiter veräußert haben, egal ob die Veräußerung durch ihn rechtmäßig war oder nicht, tritt er uns bereits jetzt seine Forderung ab. Hiermit nehmen wir die Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Diese erlischt, sofern der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. In diesem Falle hat uns der Kunde auf unser Verlangen sofort alle zur Einziehung der abgetretenen Forderung erforderlichen Angaben zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Anforderung unverzüglich Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und an abgetretenen Forderungen zu erteilen. Er hat uns sofort von jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte zu informieren. Befindet sich der Käufer in Verzug, so können wir die Ware jederzeit heraus verlangen sowie die Waren und Forderungen zur Befriedigung unserer Ansprüche verwerten, auch wenn wir nicht vom Verkauf zurückgetreten sind und keine Frist nach § 326 BGB gesetzt haben.
6. Wird unsere Ware be- oder verarbeitet, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Werts der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.
7. Verletzt der Kunde die vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet. Die Kosten der Demontage, Wertminderungen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
8. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere die Rücknahme oder die Pfändung oder die Verwertung der Ware, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
§ 5 Vergütung
1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Fracht und Verpackung und gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Es gilt der Preis am Tag der Lieferung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die Geldschuld ist von diesem Moment an mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Unsere Rechnungen sind sofort nach Empfang der Ware durch den Kunden fällig, es sei denn, wir haben etwas anderes schriftlich verbindlich vereinbart.
3. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt sind. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der verkauften Ware, auch beim Versendungskauf, geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager zum Versenden verlassen hat. Ist der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist.
§ 7 Gewährleistung
1. Im Falle von Warenmängeln hat der Kunde die Wahl, ob wir nachbessern oder Ersatz liefern sollen. Wir dürfen jedoch die Art der gewählten Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Aufwand und Kosten möglich ist und die andere Möglichkeit ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt.
2. Werden an der gelieferten Ware oder Leistung ohne unsere vorherige Zustimmung Veränderungen vorgenommen, schließen wir jeden Rechtsanspruch auf Nacherfüllung aus. Bei Montage- oder Instandsetzungsarbeiten übernehmen wir eine Gewähr nur für die von uns selbst oder unseren Erfüllungsgehilfen ausgeführten Lieferungen und Leistungen. Wird erkennbar mangelhafte Ware verarbeitet oder eingebaut, bevor uns Gelegenheit gegeben wurde, den Mangel zu prüfen, sind wir für alle sich daraus ergebenden Folgen nicht verantwortlich. Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung der Ware alle aktuell geltenden Vorschriften beachtet werden müssen.
3. Schlägt die Nacherfüllung im Sinne der Nr. 1, egal aus welchen Gründen, fehl, darf der Kunde zwischen der Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder der Rückgängigmachung des Vertrags frei wählen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Die Frist für die Anzeige von offensichtlichen Mängeln beträgt einen Monat seit Empfang der Ware durch den Kunden. Dieselbe Frist gilt für Mängel, die später offensichtlich werden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der schriftlichen Anzeige bei uns. Ansonsten erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Kunden.
5. Hat sich der Kunde im Sinne der Nr. 3 für den Vertragsrücktritt entschieden, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Mangel nicht rechtzeitig nach Nr. 4 angezeigt wurde.
7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Eine Gewähr für die Eignung der Ware des Lieferers für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck kann nicht übernommen werden.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
1. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich welcher Art, insb. aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind nach Maßgabe des § 309 Nr. 7 BGB ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. 1 betreffen nicht Ansprüche unserer Kunden aus Produkthaftung und auch nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines Kunden wegen eines Mangels beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware mit Ausnahme von uns vorwerfbarer Arglist.
§ 9 Datenschutz und Datenverarbeitung
1. Der Vertragspartner wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass Finasol in dem durch die gesetzlichen Bestimmungen vorgegebenen Rahmen personenbezogene Daten ihrer Kunden erhebt, verarbeitet und nutzt, die für die Begründung und Änderung der Kundenverträge erforderlich sind (Bestandsdaten). Dazu gehören z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum. Das Geburtsdatum wird zur sicheren Unterscheidung namensgleicher oder ähnlicher Kunden benötigt.
2. Soweit sich Finasol Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist Finasol berechtigt, die Teilnehmerdaten offen zu legen, wenn dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist.
3. Finasol steht dafür ein, dass alle Personen, die von Finasol mit der Abwicklung von Leistungen betraut werden, die datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten.
§ 10 Geheimhaltung
1. Finasol ist bemüht, dass auf Datenträgern vorhandene Daten stets erhalten bleiben. Eine Haftung hierfür wird ausgeschlossen. Für ihn wichtige Daten sind zusätzlich durch den Kunden zu speichern.
2. Kundenspezifische Daten, die Finasol oder einem Ihrer Mitarbeiter bekannt werden, werden absolut vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergeben.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen aus einem Vertrag mit dem Kunden, einschließlich und unter Berücksichtigung der Bestimmungen aus diesen AGB, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder Diese eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Regelung oder eine Regelungslücke wird durch eine solche ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg mit der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten des Käufers sowie Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit einem Käufer ist Ulm.
2. Es gilt europäisches Recht, soweit anwendbar und dem Sinn deutschen Rechtes nahe, ansonsten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
